Die Dinge, die man einst im Alltag problemlos vollbringen konnte, sind nun nur noch eingeschränkt oder kaum möglich. Für pflegende Angehörige oder professionell, ausgebildete Kräfte ist jeder Pflegefall mit all seinen unterschiedlichsten körperlichen Einschränkungen eine große Herausforderung. Über Jahre hinweg können und werden pflegebedürftige Menschen behandelt, damit sie ein Mindestmaß an Lebensqualität behalten können, oder zurückgewinnen können - und sei es nur die Fähigkeit, eine Zeitung umblättern und lesen zu können.
Die Feststellung der Pflegebedürftigkeit erfolgt nach einem festen Schema und ist in 2 Schritte unterteilt: Ob eine Pflegebedürftigkeit vorliegt oder nicht entscheidet ein medizinischer Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK). Damit dieser eine Prüfung vornimmt, muss zunächst eine offensichtliche Pflegebedürftigkeit vorliegen und diese per Antrag bei der Pflegekasse eingereicht werden. Auch wenn die Pflegeleistungen sofern der Anspruch berechtigt ist eventuell rückwirkend gezahlt werden, ist ein kurzfristiges "Aushelfen" nicht der Sinn einer Pflegeeinstufung.
Um die Pflegeleistungen zu beantragen, muss man zunächst einen Antrag bei der zuständigen Pflegekasse stellen. Der Antrag kann formlos - auch telefonisch - erfolgen, dann schickt die Pflegekasse die entsprechenden Formulare zu, die man korrekt ausgefüllt zurück sendet. Schon der Zeitpunkt der Antragsstellung - also zum Beispiel der Anruf bei der Pflegekasse gilt als Zeitpunkt, ab dem die Pflegekasse eventuelle Pflegeleistungen erbringt.
Im nächsten Schritt wird ein Besuch des MDK Medizinischer Dienst der Krankenkassen) vereinbart. Der MDK wird von der Pflegekasse selber beauftragt. Während des Besuchs prüft ein Gutachter des MDK, ob die Voraussetzungen für Pflegeleistungen aus der Versicherung erfüllt sind und welche Pflegestufe vorliegt. Der Besuch findet in einer für den Patienten gewohnten Umgebung statt, also in der Regel Zuhause oder aber beispielsweise in einem Pflegeheim.
Dieses gesundheitliche Gutachten
ist von enormer Wichtigkeit, da hier festgelegt wird, wie hoch die Pflegeleistungen später sind.
Das Gutachten des MDK darf zusätzlich von dem Antragssteller eingesehen werden.
Auf den Besuch des Gutachters sollte man sich gut vorbereiten. Es ist sinnvoll, über einen gewissen Zeitraum ein Pflegetagebuch zu führen,
in dem genau niedergeschrieben wird, welche Hilfestellungen wie viel Zeit in Anspruch genommen haben.
Für die Begutachtung stützt sich der MDK auf bestimmte Richtlinien. Sie sind sowohl für die Pflegekassen als auch für die Medizinischen
Dienste der Krankenversicherung (MDK) verbindlich.
Der Antragsteller muss innerhalb der letzten zehn Jahre mindestens fünf Jahre lang gesetzlich pflegeversichert gewesen sein.
Anrechnungsfähig als Vorversicherungszeit sind alle Zeiten einer Mitgliedschaft oder einer Familienversicherung in der sozialen
Pflegeversicherung.
Quelle: Richtlinien zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit (2158,0 KB)
Ein einfacher Anruf genügt! Bitten Sie Ihre Pflegekasse Ihnen ein Antragsformular zuzusenden. Sie erhalten es innerhalb von wenigen Tagen.
Viele Pflegekassen sind dazu über gegangen bereits im Antragsformular differenzierte Fragen bezüglich des Hilfebedarfes und der gewünschten
Pflegeleistungen zu stellen.
Damit Ihnen nicht schon im Vorfeld nicht wieder gut zu machende Fehler unterlaufen gibt es folgendes was zu beachten wäre:
Es ist möglich, dass Ihre Krankenkasse Ihnen schon bei der Antragsstellung die Frage stellt, ob Sie sich für
Geldleistung,
Sachleistungen
oder Kombinationsleistung entscheiden wollen. Hinter diesen Begriffen vergergen sich folgende Möglichkeiten.
Entscheiden Sie sich für die Geldleistung bedeutet dies, eine Privatperson übernimmt die Pflege. Dies kann z.B. ein Angehöriger oder
ein Nachbar sein. Sie bekommen dann jeden Monat das Pflegegeld entsprechend Ihrer Pflegestufe, direkt auf Ihr Konto überwiesen.
Entscheiden Sie sich für die Sachleistung bedeutet dies, ein Pflegedienst übernimmt die Pflege. Er rechnet dann direkt mit Ihrer
Pflegeversicherung ab.
Entscheiden Sie sich für die Kombinationsleistung bedeutet das, dass sowohl eine Privatperson als auch ein Pflegedienst an der Pflege
beteiligt sind. Erst wenn die Pflegeversicherung mit dem Pflegedienst abgerechnet hat, wird ein eventueller Restbetrag auf ihr Konto überwiesen.
Quelle und weiterlesen: Richtlininen zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit
| Feststellung der Pflegebedürftigkeit Ab wann besteht ein Anspruch auf Pflegeleistungen innerhalb des SGB XI und wie stellen Sie einen entsprechenden Antrag? |
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| Rechtliche Grundlagen der Pflegebedürftigkeit Allgemeines & Begriffsbestimmung der Pflegebedürftigkeit |
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| Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit Wie wird der Pflegebedarf seitens des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) festgestellt und worauf sollten Sie achten. |
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| Die verschiedenen Pflegestufen Welche Pflegestufen gibt es und wo sind die Unterschiede der Pflegeleistungen?
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| Zuweisung in eine der Pflegestufen Der Besuch des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen bei Ihnen zuhause oder in Ihrem Pflegeheim und die Gewährung von Pflegleistungen im Individualfall. |
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| Die einzelnen Verrichtungen der Pflegestufen Welche einzelnen Pflegeleistungen werden seitens der Krankenkassen übernommen? Hier finden Sie einen kurzen Überblick. |