Grundsätzlich ist ausschlaggebend, wie viel Zeit für Grundpflege
Attribute wie die Körperpflege, Toilettengänge,
das Kleiden, die Nahrungsaufnahme und die Begleitung zu diesen Tätigkeiten aufgebracht werden muss.
Daher ist durch §14 des SGB XI
festgelegt, dass Pflegekassen nur dann zahlen dürfen,
wenn tatsächlich für länger als 6 Monate akuter Pflegebedarf
besteht. Die Dauer von diesen 6 Monaten bezieht sich
weniger auf eine stetige Pflege innerhalb dieses Zeitraumes, sondern vielmehr auf die Diagnose und Prognose der Krankheit
oder Behinderung. Ein Beispiel dafür ist ein beidseitiger Bruch der Arme, dessen Genesung auf 6 Monate festgelegt wurde.
Strittig in diesem Kontext ist die Anerkennung für pflegerische Hilfestellungen, weniger aber hauswirtschaftliche Hilfe.
Weil für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit und die Zuordnung zu einer Pflegestufe allein der im Einzelfall bestehende individuelle Hilfebedarf des Antragstellers maßgeblich ist, können und sollen die Zeitorientierungswerte für die Begutachtung nur Anhaltsgrößen im Sinne eines Orientierungsrahmens liefern. Gerade damit geben sie dem Gutachter ein Instrument zur Feststellung des individuellen Hilfebedarfs.
Quelle: Medizinischer Dienst der Krankenkassen
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