Pflegestufe 3

Schwerstpflegebedürftigkeit
Blutdruck messen bei Pflegeperson zu Hause
Kriterien zur Einstufung
Tel: 04821-4082231

Pflegestufe 3

Schwerstpflegebedürftigkeit

Die "Schwerstpflegebedürftigkeit" beginnt, wenn täglich durchschnittlich mindestens 300 Minuten lang Hilfe geleistet werden muss und davon mindestens 240 Minuten auf die Grundpflege entfallen und der konkrete Hilfebedarf jederzeit gegeben ist (24 Stunden Betreuung). Die schlichte Verlagerung von Pflegemaßnahmen in die Nachtstunden (22 Uhr - 6 Uhr) ist nicht zulässig, da auch in der Nacht mindestens einmal Pflege- Hilfestellung gegeben sein muss.

Anhand dieses kurzen Beispiels wären die Voraussetzungen für die Anerkennung von Pflegestufe 3 erfüllt:

Eine Dame lebt mit ihrer Tochter allein in einem Haushalt. Sie benötigt Hilfestellung beim Waschen von Gesicht, Händen und Intimbereich. Teilweise und bei Bedarf übernimmt die Tochter komplett die Pflege, so beim Waschen des Körpers, bei der Zahnpflege, beim Kämmen und Ankleiden. Beim Essen geht die Hilfe oft in die Übernahme über. Mehrmals täglich muss die Dame zur Toilette geführt werden, regelmäßig ein bis zweimal in der Nacht, da auch nachts die Wirkung des Inkontinenzmaterials nicht vollständig vertrauenswürdig ist. Anschließend muss der Intimbereich gepflegt werden. Bei allen Gängen innerhalb der Wohnung muss die Dame begleitet werden. Das Gehen am Rollator ist mühsam und zeitintensiv.


Härtefallregelung:
Übersteigt die geleistete Pflege aber die Bedingungen der Pflegestufe 3 noch deutlich, kann die Härtefallregelung in Anspruch genommen werden. Sie greift, wenn auch nachts immer zwei Pflegepersonen gleichzeitig benötigt werden (z.B. zur Lagerung eines übergewichtigen Menschen) oder die Hilfe bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität (Grundpflege). Um eine Härtefallregelung zu erwirken, sind täglich durchschnittlich sieben Stunden erforderlich, wobei mindestens zwei Stunden auf die Nacht entfallen müssen.

Leistungsübersicht:

Bei Pflegestufe 3 werden ab dem 1.1.2012   700 Euro Pflegegeld bzw.
  1550 Euro als Sachleistung (in Härtefällen 1.918 Euro)
ausgezahlt.

Antrag zur Einstufung in die Pflegestufe 3

Der Antrag zur Einstufung in eine Pflegestufe muss bei der Pflegekasse gestellt werden.

Die ambulanten Sachleistungsbeträge für die Pflegestufe 3 werden bis 2012 stufenweise angehoben:

Laut Beschluss sollen die verschiedenen Pflegeleistungen in den kommenden Jahren angepasst werden.
Die nachfolgende Tabelle listet die Leistungsgrenzen der Sachleistungen und des Pflegegeldes auf.

Anhebung der Sachleistungen

Bisher 1432€
ab 1.7.2008 1470€
ab 1.1.2010 1510€
ab 1.1.2012 1550€

Anhebung des Pflegegeldes

Bisher 665€
ab 1.7.2008 675€
ab 1.1.2010 685€
ab 1.1.2012 700€

Die Stufe III für Härtefälle im ambulanten Bereich in Höhe von 1.918 €/monatlich bleibt unberührt


Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Pflegereform (Stand März 2008)
PDF herunterladen.

Pflegebedarf im Überblick

Feststellung der Pflegebedürftigkeit
Ab wann besteht ein Anspruch auf Pflegeleistungen innerhalb des SGB XI und wie stellen Sie einen entsprechenden Antrag?
Rechtliche Grundlagen der Pflegebedürftigkeit
Allgemeines & Begriffsbestimmung der Pflegebedürftigkeit
Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit
Wie wird der Pflegebedarf seitens des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) festgestellt und worauf sollten Sie achten.
Die verschiedenen Pflegestufen
Welche Pflegestufen gibt es und wo sind die Unterschiede der Pflegeleistungen?
Zuweisung in eine der Pflegestufen
Der Besuch des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen bei Ihnen zuhause oder in Ihrem Pflegeheim und die Gewährung von Pflegeleistungen im Individualfall.
Die einzelnen Verrichtungen der Pflegestufen
Welche einzelnen Pflegeleistungen werden seitens der Krankenkassen übernommen? Hier finden Sie einen kurzen Überblick.

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Stand: 02/2010

Pflegeleistungen nach dem Sozialgesetzbuch

Der Gesetzgeber hat mit dem Sozialgesetzbuch XI grundlegende Möglichkeiten der Hilfeleistung bei der Pflegebedürftigkeit von Menschen, nicht nur Senioren, geschaffen.
Grundsätzlich ist die Höhe der Leistung durch die Pflegekasse an die vorher festgestellte Pflegestufe gekoppelt.
Dabei gilt: Je höher der festgestellte individuelle Pflegebedarf eines Menschen, umso höher ist die Übernahme der Kosten bzw. die Hilfeleistung als solches.

Bei den Hilfen durch das Pflegegesetz gilt der Grundsatz: "Häusliche Pflege geht vor stationärer Pflege", pflegebedürftige Senioren sollen also zunächst in gewohnter Umgebung gepflegt werden sofern keine stationäre Unterbringung geeigneter oder alternativlos ist.

Häusliche Pflege in der Praxis

Um Hilfen in Anspruch nehmen zu können, müssen Sie zunächst die Pflegebedürftigkeit feststellen lassen. Nach dem gesundheitlichen Gutachten zur Feststellung einer Pflegestufe, können Sie anhand der zugewiesenen Pflegestufe die Geld- und Sachleistungen beziehen. Die Höhe dieser gewährten Leistungen beruht auf der festgestellten Pflegestufe.
Der Gesetzgeber hat durch die rechtlichen Grundlagen der Pflegebedürftigkeit einen Rahmen für die Häusliche und stationäre Pflege geschaffen, der im Individualfall jeden Betroffenen adäquat und bestmöglich versorgt sein lässt.

Betreutes Wohnen in der Praxis

Häusliche Pflege geht vor stationärer Pflege!
Mit diesem Grundsatz sollen pflegebedürftige Senioren im gewohnten häuslichen Umfeld versorgt werden. Des Weiteren steht der Grundsatz der Autonomie beim Betreuten Wohnen im Vordergund. Der Senior / die Seniorin soll autonom und selbstständig die täglichen Verrichtungen und Besorgungen unter Berücksichtigung der körperlichen und geistigen Verfassung erledigen können. Wir haben zwei verschiedene Wohnformen des Betreuten Wohnens kurz skizziert: zum einen das Betreute Wohnen im eigenen Haushalt und das Betreute Wohnen in Seniorenwohngemeinschaften. Beide Wohnformen werden dem Anspruch der Autonomie und der Gefahrenabwehr gerecht und bei beiden Wohnformen können trotzdem externe Hilfen durch Haushaltshilfen oder Pflegekräfte in Anspruch genommen werden. Wie und warum erfahren Sie bei der Definition und Finanzierung des Betreuten Wohnens.

Seniorenbetreuung in der Praxis

Neben den pflegerischen Ansprüchen, die ein pflegebedürftiger Senior (zurecht) an seine Umwelt stellt, zeichnet eine angemessene Seniorenbetreuung auch wohnliche Aspekte mit in die Betreuung mit ein. Nur wenn das häusliche Umfeld den Betroffenen nicht noch vor weitere Herausforderungen stellt, können auch die pflegerischen Maßnahmen greifen. Unter dem Aspekt des Betreuten Wohnens ergeben sich dadurch Kriterien für Seniorengerechte Wohnungen, die sich ausschliesslich auf das Lebensumfeld Betroffener Senioren konzentrieren.

Ost-Profi.de vermittelt Ihnen eine auf Ihren Bedarf hin passende Pflegekraft, die Ihnen oder Ihren pflegebedürftigen Angehörigen im Alltag Unterstützung bietet.
Fragen Sie einfach nach Ihrem unverbindlichen Angebot über die Vermittlung einer Pflegekraft.

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