Pflegebedürftige der Pflegestufe 1 (erheblich Pflegebedürftige)sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. |
Pflegebedürftige der Pflegestufe 2 (Schwerpflegebedürftige)sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens dreimal täglich zu verschie denen Tageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. |
Pflegebedürftige der Pflegestufe 3 (Schwerstpflegebedürftige)sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. |
Für die Gewährung von Pflegeleistungen nach § 43a SGB XI reicht die Feststellung,
dass die Voraussetzungen der Pflegestufe I erfüllt sind.
Der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als
Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen der
Grundpflege
Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung
benötigt, muss wöchentlich
im Tagesdurchschnitt bei der
Pflegestufe 1mindestens 90 Minuten betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen, |
Pflegestufe 2mindestens drei Stunden betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege mindestens zwei Stunden entfallen, |
Pflegestufe 3mindestens fünf Stunden betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege mindestens vier Stunden entfallen. |
Pflegestufe 0Wer laut vorliegenden Kriterien keinen Anspruch auf die Pflegestufen hat, fällt unter den Personenkreis, der keinen "erheblichen" Hilfebedarf hat - landläufig auch "Pflegestufe 0" genannt.Betreuungsgeld kann auch in der "Pflegestufe 0" gezahlt werden, wenn verschiedene Kriterien auf den Antragsteller zutreffen. |
Quelle: Medizinischer Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e.V.
Wie viel Geld der jeweilige Pflegebedürftige erhält, hängt grundsätzlich davon ab, in welche Pflegestufe er kategorisiert wurde und wer den
Patienten pflegt.
So wird Pflegegeld bezahlt, wenn der Pflegebedürftige von Angehörigen oder anderen privaten Personen zu Hause gepflegt wird,
etwa von einem Pflegedienst, was in den Bereich der Sachleistungen fällt. Eine Seniorenbetreuung
kann auch mit zusätzlichem Personal (Haushaltshilfe oder Pflegekräfte) als Hilfe
über das Pflegegeld finanziert werden.
Stationäre Pflege wird für entsprechende stationäre Heimpflege bezahlt.
Mit Sachleistungen werden Dienstleistungen beschrieben, die von professionellen Pflegeeinrichtungen finanziert werden. Weil das erheblich teurer ist als private Unterstützungen, liegt das Budget der Sachleistungen erheblich über den Zahlen für das sogenannte Pflegegeld. Die Pflegekasse zahlt die Hilfeleistung direkt an die Pflegeeinrichtung. Wenn der Anspruch auf Sachleistungen nicht voll genutzt wird, kann dieser Überschuss anteilig als Pflegegeld ausgezahlt werden. Dieser Vorgang wird als Kombinationsleistung bezeichnet. Übersteigen die Kosten der pflegerischen Hilfen die Pflegeleistungen der Kassen müssen die Pflegebedürftigen für weitere Maßnahmen selber aufkommen. Können sie das nicht, ist es möglich, dass das Sozialamt die Person unter bestimmten Voraussetzungen unterstützt.
Bei der Pflege von Menschen, die körperlich beeinträchtigt sind, werden verschiedene Hilfeleistungen definiert.
So fällt unter diesen Bereich das Richten von Medikamenten und deren Verabreichung, beispielsweise das spritzen von Insulin bei Diabetikern,
oder das messen der Vitalwerte. Aber nicht nur der medizinische Aspekt spielt in diesem Kontext eine Rolle, sondern auch Unterstützungen im
häuslichen Bereich.
Pflegekräfte unterstützen den Patienten hier bei der Nahrungsbereitung,
sprich das Essen mundgerecht zuzubereiten.
Hierunter fallen auch Ambulante Pflegedienste wie „Essen auf Rädern“.
Sonstige Hilfeleistungen fallen in den Bereich der Dinge, die im Alltag verrichtet werden müssen, die der Betroffene
selber nicht mehr schafft. GGfs. können
Haushaltshilfen für Handreichungen im Haushalt hinzugezogen werden.
Unter dem umfangreichen Begriff der Grundpflege versteht man zweierlei Aspekte. Zum Einen sind das Hilfestellungen bei der Körperpflege. Hierunter fallen Dinge wie das Waschen, die Mundpflege, Kämmen, Rasieren und eine spezielle Lagerung des Patienten. Zum Anderen versteht man unter Grundpflege auch alltägliche Hilfeleistungen wie das Aufsuchen und Verlassen des Bettes, Hilfe bei Ausscheidungen, Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung, einfache Hilfe bei der Nahrungsaufnahme sowie das Verabreichen von Sondenkost.
| Feststellung der Pflegebedürftigkeit Ab wann besteht ein Anspruch auf Pflegeleistungen innerhalb des SGB XI und wie stellen Sie einen entsprechenden Antrag? |
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| Rechtliche Grundlagen der Pflegebedürftigkeit Allgemeines & Begriffsbestimmung der Pflegebedürftigkeit |
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| Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit Wie wird der Pflegebedarf seitens des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) festgestellt und worauf sollten Sie achten. |
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| Die verschiedenen Pflegestufen Welche Pflegestufen gibt es und wo sind die Unterschiede der Pflegeleistungen?
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| Zuweisung in eine der Pflegestufen Der Besuch des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen bei Ihnen zuhause oder in Ihrem Pflegeheim und die Gewährung von Pflegeleistungen im Individualfall. |
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| Die einzelnen Verrichtungen der Pflegestufen Welche einzelnen Pflegeleistungen werden seitens der Krankenkassen übernommen? Hier finden Sie einen kurzen Überblick. |