Die Pflegeleistungen gehen von den Grundsätzen “Vorrang der häuslichen Pflege” und “Vorrang von Prävention und Rehabilitation” aus (§§ 3 und 5 SGB XI). Der Vorrang der häuslichen vor der vollstationären Pflege stellt eines der wesentlichen Ziele der Pflegeversicherung dar, damit es den Pflegebedürftigen ermöglicht wird, möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung bleiben zu können. Diesem Ziel entsprechend gehen auch die Leistungen der teilstationären Pflege und der Kurzzeitpflege denen der vollstationären Pflege vor.
Ein weiteres wichtiges gesundheitspolitisches Ziel kommt in dem Vorrang von Prävention, Krankenbehandlung und Rehabilitation zum Ausdruck. Der MDK ist gehalten, im Rahmen der Begutachtung von Pflegebedürftigkeit zu prüfen, ob und ggf. welche Maßnahmen der Prävention und der medizinischen Rehabilitation geeignet, notwendig und zumutbar sind (§ 18 Abs. 6 SGB XI). Da die Pflegekassen selbst nicht Träger dieser Pflegeleistungen sind, wirken sie bei den zuständigen Leistungsträgern darauf hin, dass frühzeitig alle geeigneten Maßnahmen der Prävention, Krankenbehandlung und der Rehabilitation eingeleitet werden, um den Eintritt von Pflegebedürftigkeit zu vermeiden.
Die Leistungsträger haben im Rahmen ihres Leistungsrechts auch nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit ihre Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und ergänzenden Pflegeleistungen in vollem Umfang einzusetzen und darauf hinzuwirken, die Pflegebedürftigkeit zu überwinden, zu mindern sowie eine Verschlimmerung zu verhindern (§ 5 SGB XI). Die Pflegekasse erbringt vorläufige Pflegeleistungen zur medizinischen Rehabilitation, wenn eine sofortige Leistungserbringung erforderlich ist und sonst die sofortige Einleitung der Pflegeleistungen gefährdet wäre (vgl. § 32 SGB XI).
Die Hilfeleistungen der Pflegeversicherung tragen dazu bei, dem Pflegebedürftigen ein selbstbestimmtes und selbständiges Leben zu ermöglichen. Die Pflegebedürftigen können im Rahmen von Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit zwischen den aufgrund eines Versorgungsvertrages mit den Pflegekassen zugelassenen ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen wählen. Auch religiösen Bedürfnissen und den Bedürfnissen nach einer kultursensiblen Pflege ist Rechnung zu tragen; Wünsche nach gleichgeschlechtlicher Pflege sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen (§§ 1,2 SGB XI). Quelle: Medizinischer Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e.V. und des § 14 SGB XI
Absatz 1
Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die wegen einer körperlichen,
geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig
wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich
für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße (§ 15 SGB XI) der Hilfe bedürfen.
Absatz 2
Krankheiten oder Behinderungen im Sinne des Absatzes 1 sind:
Absatz 3
Die Hilfe im Sinne des Absatzes 1 besteht in der Unterstützung, in der teilweisen
oder vollständigen Übernahme der Verrichtungen im Ablauf des täglichen
Lebens oder in der Beaufsichtigung oder Anleitung mit dem Ziel der
eigenständigen Übernahme dieser Verrichtungen.
Absatz 4
Gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen im Sinne des
Absatzes 1 sind:
Quelle: Medizinischer Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e.V.
| Feststellung der Pflegebedürftigkeit Ab wann besteht ein Anspruch auf Pflegeleistungen innerhalb des SGB XI und wie stellen Sie einen entsprechenden Antrag? |
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| Rechtliche Grundlagen der Pflegebedürftigkeit Allgemeines & Begriffsbestimmung der Pflegebedürftigkeit |
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| Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit Wie wird der Pflegebedarf seitens des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) festgestellt und worauf sollten Sie achten. |
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| Die verschiedenen Pflegestufen Welche Pflegestufen gibt es und wo sind die Unterschiede der Pflegeleistungen?
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| Zuweisung in eine der Pflegestufen Der Besuch des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen bei Ihnen zuhause oder in Ihrem Pflegeheim und die Gewährung von Pflegeleistungen im Individualfall. |
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| Die einzelnen Verrichtungen der Pflegestufen Welche einzelnen Pflegeleistungen werden seitens der Krankenkassen übernommen? Hier finden Sie einen kurzen Überblick. |