Pflegebedürftigkeits Richtlinien


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Rechtliche Grundlagen der Pflegebedürftigkeit

Allgemeines zur Pflegebedürftigkeit

Zum 01.01.1995 ist das Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit in Kraft getreten. Pflegeleistungen bei häuslicher Pflege erhalten die Versicherten seit dem 01.04.1995, bei stationärer Pflege seit dem 01.07.1996.

Die Pflegeleistungen gehen von den Grundsätzen “Vorrang der häuslichen Pflege” und “Vorrang von Prävention und Rehabilitation” aus (§§ 3 und 5 SGB XI). Der Vorrang der häuslichen vor der vollstationären Pflege stellt eines der wesentlichen Ziele der Pflegeversicherung dar, damit es den Pflegebedürftigen ermöglicht wird, möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung bleiben zu können. Diesem Ziel entsprechend gehen auch die Leistungen der teilstationären Pflege und der Kurzzeitpflege denen der vollstationären Pflege vor.

Ein weiteres wichtiges gesundheitspolitisches Ziel kommt in dem Vorrang von Prävention, Krankenbehandlung und Rehabilitation zum Ausdruck. Der MDK ist gehalten, im Rahmen der Begutachtung von Pflegebedürftigkeit zu prüfen, ob und ggf. welche Maßnahmen der Prävention und der medizinischen Rehabilitation geeignet, notwendig und zumutbar sind (§ 18 Abs. 6 SGB XI). Da die Pflegekassen selbst nicht Träger dieser Pflegeleistungen sind, wirken sie bei den zuständigen Leistungsträgern darauf hin, dass frühzeitig alle geeigneten Maßnahmen der Prävention, Krankenbehandlung und der Rehabilitation eingeleitet werden, um den Eintritt von Pflegebedürftigkeit zu vermeiden.

Die Leistungsträger haben im Rahmen ihres Leistungsrechts auch nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit ihre Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und ergänzenden Pflegeleistungen in vollem Umfang einzusetzen und darauf hinzuwirken, die Pflegebedürftigkeit zu überwinden, zu mindern sowie eine Verschlimmerung zu verhindern (§ 5 SGB XI). Die Pflegekasse erbringt vorläufige Pflegeleistungen zur medizinischen Rehabilitation, wenn eine sofortige Leistungserbringung erforderlich ist und sonst die sofortige Einleitung der Pflegeleistungen gefährdet wäre (vgl. § 32 SGB XI).

Die Hilfeleistungen der Pflegeversicherung tragen dazu bei, dem Pflegebedürftigen ein selbstbestimmtes und selbständiges Leben zu ermöglichen. Die Pflegebedürftigen können im Rahmen von Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit zwischen den aufgrund eines Versorgungsvertrages mit den Pflegekassen zugelassenen ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen wählen. Auch religiösen Bedürfnissen und den Bedürfnissen nach einer kultursensiblen Pflege ist Rechnung zu tragen; Wünsche nach gleichgeschlechtlicher Pflege sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen (§§ 1,2 SGB XI). Quelle: Medizinischer Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e.V. und des § 14 SGB XI

Begriff der Pflegebedürftigkeit

Absatz 1
Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße (§ 15 SGB XI) der Hilfe bedürfen.

Absatz 2
Krankheiten oder Behinderungen im Sinne des Absatzes 1 sind:

  1. Verluste, Lähmungen oder andere Funktionsstörungen am Stütz- und Bewegungsapparat,
  2. Funktionsstörungen der inneren Organe oder der Sinnesorgane,
  3. Störungen des Zentralnervensystems wie Antriebs-, Gedächtnis- oder Orientierungsstö rungen sowie endogene Psychosen, Neurosen oder geistige Behinderungen

Absatz 3
Die Hilfe im Sinne des Absatzes 1 besteht in der Unterstützung, in der teilweisen oder vollständigen Übernahme der Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens oder in der Beaufsichtigung oder Anleitung mit dem Ziel der eigenständigen Übernahme dieser Verrichtungen.

Absatz 4
Gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind:

  1. im Bereich der Körperpflege das Waschen, Duschen, Baden, die Zahnpflege, das Kämmen, Rasieren, die Darm- oder Blasenentleerung,
  2. im Bereich der Ernährung das mundgerechte Zubereiten oder die Aufnahme der Nahrung,
  3. im Bereich der Mobilität das selbständige Aufstehen und Zu-Bett- Gehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen oder das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung,
  4. im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung das Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung oder das Beheizen.

Quelle: Medizinischer Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e.V.

Pflegebedarf im Überblick

Feststellung der Pflegebedürftigkeit
Ab wann besteht ein Anspruch auf Pflegeleistungen innerhalb des SGB XI und wie stellen Sie einen entsprechenden Antrag?
Rechtliche Grundlagen der Pflegebedürftigkeit
Allgemeines & Begriffsbestimmung der Pflegebedürftigkeit
Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit
Wie wird der Pflegebedarf seitens des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) festgestellt und worauf sollten Sie achten.
Die verschiedenen Pflegestufen
Welche Pflegestufen gibt es und wo sind die Unterschiede der Pflegeleistungen?
Zuweisung in eine der Pflegestufen
Der Besuch des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen bei Ihnen zuhause oder in Ihrem Pflegeheim und die Gewährung von Pflegeleistungen im Individualfall.
Die einzelnen Verrichtungen der Pflegestufen
Welche einzelnen Pflegeleistungen werden seitens der Krankenkassen übernommen? Hier finden Sie einen kurzen Überblick.

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Stand: 02/2010

Pflegeleistungen nach dem Sozialgesetzbuch

Der Gesetzgeber hat mit dem Sozialgesetzbuch XI grundlegende Möglichkeiten der Hilfeleistung bei der Pflegebedürftigkeit von Menschen, nicht nur Senioren, geschaffen.
Grundsätzlich ist die Höhe der Leistung durch die Pflegekasse an die vorher festgestellte Pflegestufe gekoppelt.
Dabei gilt: Je höher der festgestellte individuelle Pflegebedarf eines Menschen, umso höher ist die Übernahme der Kosten bzw. die Hilfeleistung als solches.

Bei den Hilfen durch das Pflegegesetz gilt der Grundsatz: "Häusliche Pflege geht vor stationärer Pflege", pflegebedürftige Senioren sollen also zunächst in gewohnter Umgebung gepflegt werden sofern keine stationäre Unterbringung geeigneter oder alternativlos ist.

Häusliche Pflege in der Praxis

Um Hilfen in Anspruch nehmen zu können, müssen Sie zunächst die Pflegebedürftigkeit feststellen lassen. Nach dem gesundheitlichen Gutachten zur Feststellung einer Pflegestufe, können Sie anhand der zugewiesenen Pflegestufe die Geld- und Sachleistungen beziehen. Die Höhe dieser gewährten Leistungen beruht auf der festgestellten Pflegestufe.
Der Gesetzgeber hat durch die rechtlichen Grundlagen der Pflegebedürftigkeit einen Rahmen für die Häusliche und stationäre Pflege geschaffen, der im Individualfall jeden Betroffenen adäquat und bestmöglich versorgt sein lässt.

Betreutes Wohnen in der Praxis

Häusliche Pflege geht vor stationärer Pflege!
Mit diesem Grundsatz sollen pflegebedürftige Senioren im gewohnten häuslichen Umfeld versorgt werden. Des Weiteren steht der Grundsatz der Autonomie beim Betreuten Wohnen im Vordergund. Der Senior / die Seniorin soll autonom und selbstständig die täglichen Verrichtungen und Besorgungen unter Berücksichtigung der körperlichen und geistigen Verfassung erledigen können. Wir haben zwei verschiedene Wohnformen des Betreuten Wohnens kurz skizziert: zum einen das Betreute Wohnen im eigenen Haushalt und das Betreute Wohnen in Seniorenwohngemeinschaften. Beide Wohnformen werden dem Anspruch der Autonomie und der Gefahrenabwehr gerecht und bei beiden Wohnformen können trotzdem externe Hilfen durch Haushaltshilfen oder Pflegekräfte in Anspruch genommen werden. Wie und warum erfahren Sie bei der Definition und Finanzierung des Betreuten Wohnens.

Seniorenbetreuung in der Praxis

Neben den pflegerischen Ansprüchen, die ein pflegebedürftiger Senior (zurecht) an seine Umwelt stellt, zeichnet eine angemessene Seniorenbetreuung auch wohnliche Aspekte mit in die Betreuung mit ein. Nur wenn das häusliche Umfeld den Betroffenen nicht noch vor weitere Herausforderungen stellt, können auch die pflegerischen Maßnahmen greifen. Unter dem Aspekt des Betreuten Wohnens ergeben sich dadurch Kriterien für Seniorengerechte Wohnungen, die sich ausschliesslich auf das Lebensumfeld Betroffener Senioren konzentrieren.

Ost-Profi.de vermittelt Ihnen eine auf Ihren Bedarf hin passende Pflegekraft, die Ihnen oder Ihren pflegebedürftigen Angehörigen im Alltag Unterstützung bietet.
Fragen Sie einfach nach Ihrem unverbindlichen Angebot über die Vermittlung einer Pflegekraft.

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