Betreutes Wohnen ist grundsätzlich nicht an eine bestimmte Wohnform gebunden, sondern setzt sich aus der Feststellung eines individuellen Hilfebedarfes und daraufhin abgestimmten adäquaten sozialpädagogischen- oder pflegerischen Angeboten zusammen.
Bewohner einer Betreuten Wohnform leben in aller Regel auch nicht in klassischen stationären Organisationen, sondern in eigenständigen Haushalten.
Streng genommen gilt Betreutes Wohnen daher auch nicht als Wohnform
im Sinne des Heimgesetzes, da innerhalb der Wohnform "Betreutes Wohnen" ein eigenständiger Haushalt vorliegen muss.
Während also in stationären Unterbringungsformen oftmals kein eigener Haushalt vorliegt, leben Bewohner einer akzeptierten Betreuten Wohnform in einer hauswirtschaftlich
ungebundenen Situation. Sie müssen sich
autonom um die Einkäufe, das reinigen und aufräumen sorgen.
Ein eigener Haushalt ist nicht gleichzusetzen mit dem vorhandensein einer Küche oder Kochnische, sondern umfasst alle anfallenden Pflichten und Arbeiten die in einem Haushalt anfallen.
Neben einem autonomen Haushalt gehört zu einer Betreuten Wohnform aber auch das vorhandensein oder die Möglichkeit zur Inanspruchnahme von sozialpädagogischen oder pflegerischen Angeboten von entsprechenden (auch externen) Dienstleistern. In einem eigenen Haushalt liegt Betreutes Wohnen also dann vor, wenn der Bewohner / die Bewohnerin Hilfe von aussen (Beispielsweise durch eine Haushaltshilfe oder Pflegekraft) in Anspruch nimmt. In sozialen Betreuten Wohnformen (beispielsweise in einer sog. Senioren WG) ist das entsprechende Hilfeangebot meist durch die übergeordnete Organisation (beispielsweise eines Pflegeheimes) organisiert.
Allgemein formuliert kann eine Definition von Betreutem Wohnen etwa wie folgt gefasst werden:
Das autonome und selbstständige Leben in einem eigenen oder gemeinschaftlich genutzten Haushalt unter therapeutischer, sozialpädagogischer oder pflegerischer Betreuung.
Betreutes Wohnen ist insbesondere nicht nur auf Senioren eingeschränkt, sondern schliesst generell alle Menschen mit sozialen, körperlichen oder geistigen Behinderungen, die einer
professioneller Betreuung bedürfen, ein.
Betreutes Wohnen liegt auch dann vor, wenn innerhalb des Lebens in einem eigenen Haushalt, eine Hauswirtschaftskraft oder Haushaltshilfe (zeitweise auch mehrmals am Tag oder als 24 Stunden Betreuung) beschäftigt wird. Die Definition von Betreutem Wohnen konzentriert sich also eher auf das generelle vorhandensein von Hilfsangeboten und deren Nutzung als auf die momentane Lebenssituation oder der Wohnform eines Betroffenen.
Zuoberst steht der Grundsatz, dass Gefahren für die Gesundheit oder Unversehrtheit von Menschen mit eingeschränkten körperlichen, sozialen oder geistigen Fähigkeiten abgewendet werden müssen.
Nach dem Grundsatz der Gefahrenabwehr soll den so betroffenen Menschen ein möglichst weitgehendes autonomes, selbstständiges und selbstbestimmtes Leben in gewohnter Umgebung
geboten werden.
Gemessen an den verbliebenden sozialen, geistigen und körperlichen Fähigkeiten soll ein Höchstmaß an Eigenverantwortung gewährleistet werden.
Das Ziel von Betreutem Wohnen ist eine stationäre Unterbringung (beispielsweise in einem Alters- oder Pflegeheim) zu verhindern oder so weit wie möglich hinauszuzögern, da eine stationäre Unterbringung dem Leitbild der Selbstbestimmtheit und Autonomie in den meisten Fällen entgegensteht.
Ist bedingt durch die körperliche, seelische oder geistige Verfassung des Betroffenen Menschen eine Unterbringung in einer Betreuten Wohnform unter Berücksichtigung der Grundsätze Gefahrenabwehr / Unversehrtheit und Selbstbestimmung / Autonomie nicht möglich ohne offensichtliche Risiken eingehen zu müssen, so soll kein Betroffener in einer Betreuten Wohnform untergebracht werden. In diesem Fällen muss eine stationäre Wohnform jeder Betreuten Wohnform vorgezogen werden.
Wie oben schon angeklungen, ist Betreutes Wohnen nicht an eine feste Wohnform gebunden. Die Wohnform, in der der Betroffene Mensch lebt, kann baulich oder organisatorisch an eine übergeordnete Organisation angeschlossen sein, solang diese Organisation nicht maßgeblich oder zu stark einschränkend auf den Lebensrhythmus der Bewohner eingreift. Der Gesetzgeber hat bisher den Begriff Betreutes Wohnen noch nicht vollständig und verbindlich definiert. So haben sich Betreute Wohnformen und deren Zusatzangebote in der Vergangenheit anhand des Leitbildes (der Grundsätze von Betreutem Wohnen) und der Ziele entwickelt. Akzeptierte Betreute Wohnformen gibt es heute beispielsweise in Form von
In allen Fragen rund um die Erstattung von Kosten, die durch die Unterbringung oder den in Anspruch genommen Leistungen in einer Betreuten Wohnform (ob in sozialen oder therapeutischen Lebensgemeinschaften oder dem eigenen Haushalt) durch die Pflege- oder Krankenkasse, gelten grundsätzlich die Erstattungsbeträge in Verbindung mit der jeweilig festgestellten Pflegestufe des betreffenden Bewohners. Auf diesem Weg haben auch pflegende Angehörige Anspruch auf Geldleistungen als Ausgleich.
Wenn Senioren in Betreuten Wohnformen, einschliesslich dem eigenen Haushalt, untergebracht werden, sollten diese Wohnformen grundsätzlich baulich und konzeptionell
Seniorengerecht (barrierefrei oder barrierearm) sein.
Seniorengerechte Wohnungen sind aber nicht nur dann seniorengerecht, wenn sie baulich auf die Bedürfnisse der Bewohner ausgerichtet sind, sondern sollten im Zuge des Grundsatzes
Autonomie / Selbstbestimmtheit auch konzeptionell auf die Bedürfnisse und vor allem Einschränkungen der Senioren ausgerichtet sein. Senioren sind in aller Regel auf
kurze Gehwege und eine gute Anbindung an öffentliche Verkehrsmittel angewiesen, um weiterhin autonom an Freizeitaktivitäten teilnehmen zu können oder um Freunde, Familie und
Bekannte zu erreichen.
Wir haben eine grobe Aufstellung an konzeptioneller und baulicher Anforderungen an Seniorengerechte Wohnformen des Betreuten Wohnens zusammengetragen. Diese Aufstellung dient als Anhaltspunkt um eine angebotene Wohnform für Senioren oder die vorhandene eigene Wohnung auf den Grundsatz der Autonomie und Selbstbestimmtheit zu überprüfen.