Betreute Wohnformen
für Senioren

Betreutes Wohnen im eigenen Haushalt
Betreutes Wohnen
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Betreutes Wohnen - Definition, Wohnformen, Finanzierung des Betreuten Wohnens und Seniorengerechte Wohnungen

Betreute Wohnformen für Senioren werden immer beliebter - was Sie über Betreutes Wohnen wissen sollten.

Betreutes Wohnen - die Definition und Abgrenzung von stationären Betreuungsformen

Betreutes Wohnen ist grundsätzlich nicht an eine bestimmte Wohnform gebunden, sondern setzt sich aus der Feststellung eines individuellen Hilfebedarfes und daraufhin abgestimmten adäquaten sozialpädagogischen- oder pflegerischen Angeboten zusammen.

Bewohner einer Betreuten Wohnform leben in aller Regel auch nicht in klassischen stationären Organisationen, sondern in eigenständigen Haushalten.

Streng genommen gilt Betreutes Wohnen daher auch nicht als Wohnform im Sinne des Heimgesetzes, da innerhalb der Wohnform "Betreutes Wohnen" ein eigenständiger Haushalt vorliegen muss.
Während also in stationären Unterbringungsformen oftmals kein eigener Haushalt vorliegt, leben Bewohner einer akzeptierten Betreuten Wohnform in einer hauswirtschaftlich ungebundenen Situation. Sie müssen sich autonom um die Einkäufe, das reinigen und aufräumen sorgen.
Ein eigener Haushalt ist nicht gleichzusetzen mit dem vorhandensein einer Küche oder Kochnische, sondern umfasst alle anfallenden Pflichten und Arbeiten die in einem Haushalt anfallen.

Neben einem autonomen Haushalt gehört zu einer Betreuten Wohnform aber auch das vorhandensein oder die Möglichkeit zur Inanspruchnahme von sozialpädagogischen oder pflegerischen Angeboten von entsprechenden (auch externen) Dienstleistern. In einem eigenen Haushalt liegt Betreutes Wohnen also dann vor, wenn der Bewohner / die Bewohnerin Hilfe von aussen (Beispielsweise durch eine Haushaltshilfe oder Pflegekraft) in Anspruch nimmt. In sozialen Betreuten Wohnformen (beispielsweise in einer sog. Senioren WG) ist das entsprechende Hilfeangebot meist durch die übergeordnete Organisation (beispielsweise eines Pflegeheimes) organisiert.

Allgemein formuliert kann eine Definition von Betreutem Wohnen etwa wie folgt gefasst werden:
Das autonome und selbstständige Leben in einem eigenen oder gemeinschaftlich genutzten Haushalt unter therapeutischer, sozialpädagogischer oder pflegerischer Betreuung.
Betreutes Wohnen ist insbesondere nicht nur auf Senioren eingeschränkt, sondern schliesst generell alle Menschen mit sozialen, körperlichen oder geistigen Behinderungen, die einer professioneller Betreuung bedürfen, ein.

Betreutes Wohnen liegt auch dann vor, wenn innerhalb des Lebens in einem eigenen Haushalt, eine Hauswirtschaftskraft oder Haushaltshilfe (zeitweise auch mehrmals am Tag oder als 24 Stunden Betreuung) beschäftigt wird. Die Definition von Betreutem Wohnen konzentriert sich also eher auf das generelle vorhandensein von Hilfsangeboten und deren Nutzung als auf die momentane Lebenssituation oder der Wohnform eines Betroffenen.

Der Grundsatz und das Leitbild von Menschen innerhalb des Betreuten Wohnens

Zuoberst steht der Grundsatz, dass Gefahren für die Gesundheit oder Unversehrtheit von Menschen mit eingeschränkten körperlichen, sozialen oder geistigen Fähigkeiten abgewendet werden müssen.

Nach dem Grundsatz der Gefahrenabwehr soll den so betroffenen Menschen ein möglichst weitgehendes autonomes, selbstständiges und selbstbestimmtes Leben in gewohnter Umgebung geboten werden.
Gemessen an den verbliebenden sozialen, geistigen und körperlichen Fähigkeiten soll ein Höchstmaß an Eigenverantwortung gewährleistet werden.

Das Ziel von Betreutem Wohnen ist eine stationäre Unterbringung (beispielsweise in einem Alters- oder Pflegeheim) zu verhindern oder so weit wie möglich hinauszuzögern, da eine stationäre Unterbringung dem Leitbild der Selbstbestimmtheit und Autonomie in den meisten Fällen entgegensteht.

Ist bedingt durch die körperliche, seelische oder geistige Verfassung des Betroffenen Menschen eine Unterbringung in einer Betreuten Wohnform unter Berücksichtigung der Grundsätze Gefahrenabwehr / Unversehrtheit und Selbstbestimmung / Autonomie nicht möglich ohne offensichtliche Risiken eingehen zu müssen, so soll kein Betroffener in einer Betreuten Wohnform untergebracht werden. In diesem Fällen muss eine stationäre Wohnform jeder Betreuten Wohnform vorgezogen werden.

Die verschiedenen Wohnformen innerhalb des Betreuten Wohnens

Wie oben schon angeklungen, ist Betreutes Wohnen nicht an eine feste Wohnform gebunden. Die Wohnform, in der der Betroffene Mensch lebt, kann baulich oder organisatorisch an eine übergeordnete Organisation angeschlossen sein, solang diese Organisation nicht maßgeblich oder zu stark einschränkend auf den Lebensrhythmus der Bewohner eingreift. Der Gesetzgeber hat bisher den Begriff Betreutes Wohnen noch nicht vollständig und verbindlich definiert. So haben sich Betreute Wohnformen und deren Zusatzangebote in der Vergangenheit anhand des Leitbildes (der Grundsätze von Betreutem Wohnen) und der Ziele entwickelt. Akzeptierte Betreute Wohnformen gibt es heute beispielsweise in Form von

  • Betreutes Leben in einem eigenen Haushalt,
    • sofern eine adäquate Betreuung durch Pflegekräfte, Pflegehilfen, Haushaltshilfen oder dem Ambulanten Dienst gewährleistet ist oder gewährleistet werden kann. Eine Betreuung durch pflegende Angehörige ist nach dem Sozialgesetzbuch rein juristisch gleichzusetzen mit Hilfsangeboten von Haushaltshilfen, Pflegekräften oder dem Ambulanten Dienst.
      Selbstverständlich können pflegende Angehörige nicht das Maß an Pflege bieten, das professionelle Dienstleister zu geben imstande sind. Im Einzelfall ist dann anhand des Grundsatzes Gefahrenabwehr und körperliche, geistige und seelische Unversehrtheit zu prüfen, ob das gebotene Maß an Hilfe durch pflegende Angehörige geboten werden kann.
  • Dem Betreuten Leben in therapeutischen oder sozialen Wohngemeinschaften,
    • solange die übergeordnete Organisation (beispielsweise einem Senioren-, Pflege- oder Altersheim, einem Krankenhaus oder allgemein von Drittanbietern) nicht in allzu starkem Maße auf den Lebensrythmus der in der Wohnform lebenden Menschen Einfluss nimmt und eine Betreuung durch Pflege- oder Sozialpädagogisches Personal gewährleistet ist. Auch hier können pflegende Angehörige (je nach Organisation) gewisse Teilbereiche der Betreuung oder Pflege übernehmen.

Finanzierung der Unterbringung innerhalb des Betreuten Wohnens

In allen Fragen rund um die Erstattung von Kosten, die durch die Unterbringung oder den in Anspruch genommen Leistungen in einer Betreuten Wohnform (ob in sozialen oder therapeutischen Lebensgemeinschaften oder dem eigenen Haushalt) durch die Pflege- oder Krankenkasse, gelten grundsätzlich die Erstattungsbeträge in Verbindung mit der jeweilig festgestellten Pflegestufe des betreffenden Bewohners. Auf diesem Weg haben auch pflegende Angehörige Anspruch auf Geldleistungen als Ausgleich.

Bauliche und konzeptionelle Anforderungen an Wohnformen des Betreuten Wohnens

Wenn Senioren in Betreuten Wohnformen, einschliesslich dem eigenen Haushalt, untergebracht werden, sollten diese Wohnformen grundsätzlich baulich und konzeptionell Seniorengerecht (barrierefrei oder barrierearm) sein.
Seniorengerechte Wohnungen sind aber nicht nur dann seniorengerecht, wenn sie baulich auf die Bedürfnisse der Bewohner ausgerichtet sind, sondern sollten im Zuge des Grundsatzes Autonomie / Selbstbestimmtheit auch konzeptionell auf die Bedürfnisse und vor allem Einschränkungen der Senioren ausgerichtet sein. Senioren sind in aller Regel auf kurze Gehwege und eine gute Anbindung an öffentliche Verkehrsmittel angewiesen, um weiterhin autonom an Freizeitaktivitäten teilnehmen zu können oder um Freunde, Familie und Bekannte zu erreichen.

Wir haben eine grobe Aufstellung an konzeptioneller und baulicher Anforderungen an Seniorengerechte Wohnformen des Betreuten Wohnens zusammengetragen. Diese Aufstellung dient als Anhaltspunkt um eine angebotene Wohnform für Senioren oder die vorhandene eigene Wohnung auf den Grundsatz der Autonomie und Selbstbestimmtheit zu überprüfen.


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Stand: 02/2010

Pflegeleistungen nach dem Sozialgesetzbuch

Der Gesetzgeber hat mit dem Sozialgesetzbuch XI grundlegende Möglichkeiten der Hilfeleistung bei der Pflegebedürftigkeit von Menschen, nicht nur Senioren, geschaffen.
Grundsätzlich ist die Höhe der Leistung durch die Pflegekasse an die vorher festgestellte Pflegestufe gekoppelt.
Dabei gilt: Je höher der festgestellte individuelle Pflegebedarf eines Menschen, umso höher ist die Übernahme der Kosten bzw. die Hilfeleistung als solches.

Bei den Hilfen durch das Pflegegesetz gilt der Grundsatz: "Häusliche Pflege geht vor stationärer Pflege", pflegebedürftige Senioren sollen also zunächst in gewohnter Umgebung gepflegt werden sofern keine stationäre Unterbringung geeigneter oder alternativlos ist.

Häusliche Pflege in der Praxis

Um Hilfen in Anspruch nehmen zu können, müssen Sie zunächst die Pflegebedürftigkeit feststellen lassen. Nach dem gesundheitlichen Gutachten zur Feststellung einer Pflegestufe, können Sie anhand der zugewiesenen Pflegestufe die Geld- und Sachleistungen beziehen. Die Höhe dieser gewährten Leistungen beruht auf der festgestellten Pflegestufe.
Der Gesetzgeber hat durch die rechtlichen Grundlagen der Pflegebedürftigkeit einen Rahmen für die Häusliche und stationäre Pflege geschaffen, der im Individualfall jeden Betroffenen adäquat und bestmöglich versorgt sein lässt.

Betreutes Wohnen in der Praxis

Häusliche Pflege geht vor stationärer Pflege!
Mit diesem Grundsatz sollen pflegebedürftige Senioren im gewohnten häuslichen Umfeld versorgt werden. Des Weiteren steht der Grundsatz der Autonomie beim Betreuten Wohnen im Vordergund. Der Senior / die Seniorin soll autonom und selbstständig die täglichen Verrichtungen und Besorgungen unter Berücksichtigung der körperlichen und geistigen Verfassung erledigen können. Wir haben zwei verschiedene Wohnformen des Betreuten Wohnens kurz skizziert: zum einen das Betreute Wohnen im eigenen Haushalt und das Betreute Wohnen in Seniorenwohngemeinschaften. Beide Wohnformen werden dem Anspruch der Autonomie und der Gefahrenabwehr gerecht und bei beiden Wohnformen können trotzdem externe Hilfen durch Haushaltshilfen oder Pflegekräfte in Anspruch genommen werden. Wie und warum erfahren Sie bei der Definition und Finanzierung des Betreuten Wohnens.

Seniorenbetreuung in der Praxis

Neben den pflegerischen Ansprüchen, die ein pflegebedürftiger Senior (zurecht) an seine Umwelt stellt, zeichnet eine angemessene Seniorenbetreuung auch wohnliche Aspekte mit in die Betreuung mit ein. Nur wenn das häusliche Umfeld den Betroffenen nicht noch vor weitere Herausforderungen stellt, können auch die pflegerischen Maßnahmen greifen. Unter dem Aspekt des Betreuten Wohnens ergeben sich dadurch Kriterien für Seniorengerechte Wohnungen, die sich ausschliesslich auf das Lebensumfeld Betroffener Senioren konzentrieren.

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